Bei der Fidor Bank AG handelt es sich um eine reine internetbasierte Direktbank mit Stammsitz in München. Erst seit 2009 ist die Fidor Bank AG mit ihrem innovativen Kommunikationskonzept, deren Basis die eigene Community ist, auf dem Online-Bankenmarkt vertreten. Vom klassischen Kontoangebot über Geldanlagen bis hin zu Internet-Payment und SocialLending bietet die Fidor Bank eine große Auswahl an Finanzprodukten an. Wie verhält es sich aber mit der Einlagensicherung für verzinste Guthaben bei der Fidor Bank? Wie ist das angelegte Kapital der Kunden geschützt? Und was passiert eigentlich, wenn eine Bank nicht mehr zahlen kann? Diese und weitere Fragen rund um das Thema Einlagensicherung greift dieser Ratgeber von Qomparo auf.
Wichtige Informationen auf einen Blick
- Seit 1998 sind deutsche Finanzinstitute dazu verpflichtet, sich einer gesetzlichen Einlagensicherungseinrichtung anzuschließen.
- Entschädigungsansprüche und -verfahren sind in den §§ 4 und 5 EAEG gesetzlich verankert.
- Die gesetzliche Einlagensicherung schützt Guthaben in Höhe bis zu 100.000 Euro pro Kunde und Bank.
- Die gesetzliche Einlagensicherung gilt seit 2011 in jedem Mitgliedsstaat der EU.
- Freiwillig können sich deutsche Banken einem Einlagensicherungsfonds anschließen, der Guthaben über 100.000 Euro sichert.
- Die jeweilige gesetzliche Entschädigungseinrichtung übernimmt das Entschädigungsverfahren im Falle einer Insolvenz.
Der Einlagenschutz der Fidor Bank – was zu erwarten ist
Da die Fidor Bank auch Anlageprodukte, wie Sparbriefe oder eine Guthabenverzinsung in Höhe von 0,90 Prozent p.a. für das Fidor Smart Girokonto anbietet, ist auch die Frage nach dem Einlagensicherungsschutz zu stellen. Denn was passiert mit dem angesparten Vermögen oder Guthaben, wenn eine Bank in Zahlungsschwierigkeiten oder gar eine Zahlungsunfähigkeit gerät? Ist das Kapital dann verloren?
Seit August 1998 sind alle deutschen Banken dazu verpflichtet, die Einlagen ihrer Kunden durch eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zu schützen. Ohne diese Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung wird eine Bankenlizenz auch nicht erteilt. Geregelt ist der Umfang des Entschädigungsanspruches in § 4 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG). In § 5 EAEG ist das Entschädigungsverfahren und dessen Ablauf geregelt.
Nach § 4 EAEG sind Guthaben auf Girokonten, Sparbriefen sowieSparbüchern, Tages- und Terminkonten geschützt. Auch Forderungen aus Namensschuldverschreibungenfallen unter die gesetzliche Regelung.
Geschützt durch die gesetzliche Einlagensicherung sind allerdings ausschließlich Beträge bis zu 100.000 Euro pro Bank und pro Kunde.
Ferner werden auch Forderungen aus Wertpapiergeschäften, wie Dividenden, Ausschüttungen oder Verkaufserlöse durch den gesetzlichen Einlagenschutz gesichert – allerdings nur in Höhe von 90 Prozent und einem Gegenwert von 20.000 Euro.
Die gesetzliche Einlagensicherung gilt mittlerweile nicht mehr nur für Deutschland, sondern ist seit dem 1. Januar 2011 auf die gesamte Europäische Union ausgeweitet worden. Das bedeutet, dass sich Anleger um ihre Spareinlagen oder Guthaben auch bei ausländischen EU-Banken keine Sorgen machen müssen – zumindest nicht bis zu einem Betrag von 100.000 Euro.
Seit der Neuerung der EU-Richtlinie müssen Banken ihre Kunden auch auf die eigene Einlagensicherung in ihren Verbraucherinformationenhinweisen. Die Fidor Bank kommt dieser Verpflichtung in ihrer Verbraucherinformation und Widerspruchsbelehrung in Kürze nach:
GUT ZU WISSEN!
Demnach sind bei der Fidor Bank AG die Guthaben und Sparanlagen bis zu einer Summe von 100.000 Euro geschützt, sollte die Fidor Bank AG einmal Insolvenz anmelden müssen. Wie verhält es sich aber bei Sparsummen, die über den Betrag von 100.000 Euro hinausgehen? Erhalten Kunden diesen Betrag dann nicht zurück? Gibt es Möglichkeiten, dass Einlagen auch über 100.000 Euro gesichert werden? Nur für angelegte Guthaben, die aus einem Verkauf einer Immobilie oder einer Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber stammen, können nach der Neuerung der EU-Richtlinie mindestens drei Monate nach Einzahlung entschädigt werden. Weiter greift die gesetzliche Einlagensicherung nicht.
Freiwillige Einlagensicherungsfonds – noch mehr Einlagenschutz
Neben der gesetzlichen Einlagensicherung, können sich deutsche Banken und Sparkassen einer freiwilligen Einlagensicherung – den freiwilligen Einlagensicherungsfonds – anschließen. Auch ausländischen in Deutschland agierenden Banken können sich einem freiwilligen Einlagensicherungsfonds anschließen. Eine Mitgliedschaft in einem solchen freiwilligen Einlagensicherungsfonds bedeutet, dass die jeweiligen Banken die Guthaben ihrer Kunden auch über einen Betrag von 100.000 Euro absichern. In der Regel haften sie derzeit noch mit 30 Prozent ihres Eigenkapitals.
Ab dem 1. Januar 2015 werden diese Absicherungsgrenzenstufenweise herabgesetzt. So liegt die Absicherungsgrenze ab diesem Zeitpunkt nur noch bei 20 Prozent.Abdem Jahr 2025 ist dann die anvisierte Absicherungsgrenze von 8,75 Prozent pro Kunde erreicht. Ein Schutz der meisten Spareinlagen dürfte auch damit gewährleistet bleiben. Vermutlich machen sich die Grenzen erst ab Sparbeträgen von über einer Million bemerkbar. Die Fidor Bank AG hat sich einem solchen freiwilligen Einlagensicherungsfonds noch nicht angeschlossen. Welche deutschen Banken allerdings einen erweiterten Schutz der Guthaben ihrer Kunden anbieten, zeigt dir die nachfolgende Überdicht:
INTERESSANT ZU WISSEN!
Auch über einen Guthabenbetrag von 100.000 Euro hinaus können Banken die Gelder ihrer Kunden auf Giro, Tagesgeld-, Festgeldkonten sowie Sparbriefen oder Bausparverträgen durch die Mitgliedschaft in einem freiwilligen Einlagensicherungsfonds schützen. Da es hierzu keine gesetzliche Verpflichtung gibt, haben sich nicht alle deutschen Banken einem solchen Einlagensicherungsfonds angeschlossen. Die Einlagen der Kunden bei der Fidor Bank sind derzeit ausschließlich über die gesetzliche Einlagensicherung bis zu einem Betrag von 100.000 Euro gesichert.
Wenn die Bank nicht mehr zahlen kann: Wie geht es weiter?
Wie bereits im ersten Abschnitt erwähnt, müssen sich deutsche Banken laut Gesetzgeber einer Entschädigungseinrichtung anschließen, die im Falle einer Insolvenz der Bank das Entschädigungsverfahren für diese übernehmen und die Kunden zeitnah entschädigen soll.Deutsche Entschädigungseinrichtungen sind folgende:
- Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) für Privatbanken und Bausparkassen
- Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH für öffentliche Banken, wie Förderbanken (KfW)
- Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) für Wertpapierhandelsunternehmen, wie Finanzdienstleister oder Kapitalanlagegesellschaften
Die Sparkassen und genossenschaftlichen Finanzinstitute, wie die Volksbanken und Raiffeisenbanken, die Bausparkasse Schwäbisch Hall oder die Sparda-Banken sind keiner gesetzlichen Entschädigungseinrichtung angeschlossen, da sie eigener institutssichernder Einrichtungen angehören.
Ist also eine Bank nicht mehr zahlungsfähig und kann die Einlagen ihrer Kunden nicht mehr an diese auszahlen, tritt ein Entschädigungsfall ein. Hierbei übernimmt nun die entsprechende Entschädigungseinrichtung des Geldinstitutes die Regie der Abwicklung:
- Schriftliche Information der Anleger über den Eintritt eines Entschädigungsfalles
- Aufforderung an die Kunden, die Ansprüche innerhalb eines Jahres anzumelden
- Prüfung der Ansprüche
- Auszahlung der entsprechenden Sparbeträge bis zu maximal 100.000 Euro pro Kunde
In § 5 EAEG sind die entsprechenden Auszahlungsfristen enthalten. Allerdings hat die Neuerung der EU-Richtlinie eine neue Auszahlungsfrist ab dem Jahre 2024 vorgesehen: Von derzeit 20 Tagen soll die Frist zur Auszahlung nur noch sieben Tage betragen.
WICHTIG ZU WISSEN!
Nach der Mitteilung der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung der insolventen Bank über den eingetretenen Schadensfall müssen betroffene Kunden ihre Ansprüche innerhalb eines Jahres gegenüber der jeweiligen Entschädigungseinrichtung geltend machen. Sind diese gerechtfertigt, so erfolgt eine kurzfristige Auszahlung durch die Entschädigungseinrichtung bis zu einem Betrag von 100.000 Euro.
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